Satzung des Kreisverbandes Schwalm-Eder
§ 1 Name und Sitz
BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, Kurzform „GRÜNE“ ist eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes mit Sitz in Wabern. Der Tätigkeitsbereich des Kreisverbandes erstreckt sich auf den Schwalm-Eder-Kreis.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird in der Landes- und Bundessatzung von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN geregelt. Mitglied kann jede Bürger*in sein, die*der sich zu den Grundsätzen der Partei bekennt, keiner anderen Partei angehört und einen monatlichen Mitgliedsbeitrag entrichtet.
2. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag an den Kreisvorstand und dessen Zustimmung mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss und der Zahlung des ersten Monatsbeitrages.
3. Die Mitglieder wirken an der politischen Willensbildung mit. Sie sind beteiligt bei der Aufstellung von Kandidat*innen für die Parlamente und Parteigremien durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist in schriftlicher Form dem Kreisvorstand zu erklären. Bei groben Verstößen gegen die Satzung oder die politischen Prinzipien der Partei kann ein Ausschlussverfahren eingeleitet werden. Die Einleitung eines solchen Verfahrens muss von der Kreismitgliederversammlung nach ordentlicher Einladung und Anhörung mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht.
§ 3 Gliederung
1. Innerhalb des Kreisverbandes können Ortsverbände gebildet werden.
2. Ein Ortsverband kann gegründet werden, wenn sich mindestens fünf Mitglieder in dem Ort des Kreisverbandes zusammenfinden.
3. Von der Gründungsversammlung ist ein Protokoll zu erstellen und eine Satzung zu erlassen, die an den Kreisvorstand zu senden sind.
4. Ein Ortsverband scheidet aus dem Kreisverband durch Auflösung aus. Dies ist durch Beschluss mit einer zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder des
Ortsverbandes möglich. Des Weiteren kann der geschäftsführende Vorstand den Ortsverband mit einfacher Mehrheit und die Kreismitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit auflösen. Bei Auflösung fällt das Vermögen an den Kreisverband.
5. Jugendverband ist die GRÜNE JUGEND Schwalm-Eder.
§ 4 Organe
Die Organe des Kreisverbandes sind:
1. die Kreismitgliederversammlung
2. der Kreisvorstand
§ 5 Kreismitgliederversammlung
1. Die Kreismitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Sie beschließt über die Satzung, das Programm und die Politik des
Kreisverbandes und kann Anträge für höhere Gremien stellen. Sie nominiert Kandidat*innen für Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen und wählt den Kreisvorstand, die Rechnungsprüfer*innen und die Delegierten für den Landesparteirat, den Landesfrauenrat, den Landesfinanzrat und die Bundesdelegiertenkonferenzen.
2. Beschlüsse, die Aufträge an den Kreisvorstand zum Inhalt haben, sind bindend. Der Vorstand ist der Kreismitgliederversammlung darüber
rechenschaftspflichtig.
3. Delegierte sind der Kreismitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
4. Die Kreismitgliederversammlung wird mindestens zweimal im Jahr durch den Vorstand einberufen. Dabei wird einmal pro Jahr eine Jahreshauptversammlung durchgeführt, in der der Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes, der Bericht der Schatzmeister*in, sowie der Bericht der Rechnungsprüfer*in vorgelegt wird.
5. Kreismitgliederversammlungen sind dann vom Kreisvorstand einzuberufen, wenn 10 % der Mitglieder des Kreisverbandes dies schriftlich beantragen.
6. Der Kreisvorstand lädt die Mitglieder unter der Angabe der Tagesordnung für die Kreismitgliederversammlung ein. Die Einladung erfolgt in elektronischer Form (E-Mail) – und auf Antrag postalisch unter der Wahrung einer Frist von 14 Tagen.
7. Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 10 % der Mitglieder anwesend sind.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
9. Anträge von Mitgliedern zur Behandlung auf der Kreismitgliederversammlung sind vom Kreisvorstand auf die Tagesordnung zu nehmen. Es besteht eine Antragsfrist von einer Woche, die Anträge müssen den Mitgliedern vor der Kreismitgliederversammlung per Mail zugehen. Über die Aufnahme kurzfristig eingebrachter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung.
10. Über die Beschlüsse und die wesentlichen Inhalte der Kreismitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt. Das Protokoll ist auf Anfrage einsehbar.
§ 6 Kreisvorstand
1. Der Kreisvorstand besteht aus
- zwei Vorstandssprecher*innen,
- dem/der Schatzmeister*in,
- mindestens zwei, höchstens fünf weiteren Beisitzer*innen.
Der Kreisvorstand wird alle 2 Jahre gewählt.
2. Die Sprecher*innen und die*der Schatzmeister*in bilden den geschäftsführenden Vorstand.
3. Der geschäftsführende Vorstand vertritt die Partei nach innen und nach außen. Er ist zuständig für Planung und Verlauf der Vorstandssitzungen und Kreismitgliederversammlungen. Er ist für den Kontakt zu den Ortsverbänden zuständig und ist arbeitsrechtlicher Arbeitgeber der Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle.
4. Die Sitzungen des Kreisvorstandes finden in der Regel fünfmal im Jahr statt. Die Sitzungen sind mitgliederöffentlich. Zu den Sitzungen wird mit 7 Tagen Vorlauf unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.
§ 7 Delegierte
1. Die Delegierten für Parteigremien auf Bundes- und Landesebene werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Delegierten für den Landesparteirat, den Landesfrauenrat, den Landesfinanzrat und die Bundesdelegiertenkonferenzen werden gemäß den
Bestimmungen der Bundessatzung, der Landessatzung und des Parteiengesetzes gewählt.
§ 8 Schlussbestimmung
1. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Text der Satzungsänderung muss den Mitgliedern mit der
Einladung zur Kreismitgliederversammlung und Wahrung einer Frist von 14 Tagen zugeschickt werden.
2. Die Auflösung des Kreisverbandes kann durch schriftliche Abstimmung von zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen werden.
3. Das Vermögen des Kreisverbandes wird dann von der nächsthöheren Gliederung, dem Landesverband Hessen von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN verwaltet.
4. BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Schwalm-Eder haften nur mit ihrem Parteivermögen. Die finanzielle Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Satzung BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Kreisverband -Schwalm Eder beschlossen auf der Kreismitgliederversammlung am 22.06.2020