Satzung des Kreisverbandes Schwalm-Eder

SATZUNG VON BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN SCHWALM-EDER

SATZUNG VON BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN SCHWALM-EDER

Präambel

Wir als BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schwalm-Eder treten für eine nachhaltige, vielfältige und sozial-ökologische Zukunft an. Wir fühlen uns in unserem Handeln den zukünftigen Generationen verpflichtet. Die Grundlage dazu bildet das Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Das Frauen- und Vielfaltsstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind Teil dieser Satzung.

§ 1 Name und Sitz

BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Schwalm-Eder, Kurzform „GRÜNE Schwalm-Eder“ ist eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes mit Sitz in Wabern. Der Tätigkeitsbereich des Kreisverbandes erstreckt sich auf den Schwalm-Eder-Kreis.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird in der Landes- und Bundessatzung von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN geregelt. Mitglied kann jede*r Bürger*in sein, die*der sich zu den Grundsätzen der Partei bekennt, keiner anderen Partei angehört und einen monatlichen Mitgliedsbeitrag entrichtet.
2. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem oder elektronischem Antrag an den Kreisvorstand und dessen Zustimmung mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss und der Zahlung des ersten Monatsbeitrages.
3. Die Mitglieder wirken an der politischen Willensbildung mit. Sie sind beteiligt bei der Aufstellung von Kandidat*innen für die Parlamente und Parteigremien durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts.
4. Die Mitgliedschaftsrechte sind an die Zahlung des Mitgliedsbeitrags gekoppelt.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist in schriftlicher Form dem Kreisvorstand zu erklären. Bei groben Verstößen gegen die Satzung oder die politischen Prinzipien der Partei kann ein Ausschlussverfahren eingeleitet werden. Die Einleitung eines solchen Verfahrens muss von der Kreismitgliederversammlung nach ordentlicher Einladung und Anhörung mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht.
6. Die Mitgliedschaft kann ruhen, wenn länger als 6 Monate keine Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden und der Vorstand eine entsprechende Entscheidung trifft. Das Mitglied ist über das Ruhen der Mitgliedschaft zu benachrichtigen. Bei einer ruhenden Mitgliedschaft hat das Mitglied kein Stimmrecht (§ 10 Abs. 2 S. 2 PartG) und erhält keine Einladungen zu den Mitgliederversammlungen.
7.Die Mitgliedschaft erlischt, wenn auch nach Zugang der Benachrichtigung über das Ruhen der Mitgliedschaft innerhalb der nächsten 3 Monate keine Mitgliedsbeiträge entrichtet werden und der Vorstand eine entsprechende Entscheidung trifft. Das Erlöschen wird mit Zugang der schriftlichen Mitteilung über das Erlöschen wirksam. Ein Wiedereintritt ist erst mit Zahlung der ausstehenden Mitgliedsbeiträge möglich, sofern mit dem Kreisvorstand keine abweichenden Regelungen beschlossen werden.

§ 3 Gliederung

1. Innerhalb des Kreisverbandes können Ortsverbände gebildet werden.
2. Ein Ortsverband kann gegründet werden, wenn sich mindestens fünf Mitglieder in dem Ort des Kreisverbandes zusammenfinden.
3. Von der Gründungsversammlung ist ein Protokoll zu erstellen und eine Satzung zu erlassen, die an den Kreisvorstand zu senden sind.
4. Ein Ortsverband scheidet aus dem Kreisverband durch Auflösung aus. Dies ist
durch Beschluss mit einer zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder des Ortsverbandes möglich. Des Weiteren kann der Vorstand den Ortsverband mit einfacher Mehrheit und die Kreismitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit auflösen. Bei Auflösung fällt das Vermögen an den Kreisverband.
5. Jugendverband ist die GRÜNE JUGEND Schwalm-Eder.

§ 4 Organe

Die Organe des Kreisverbandes sind:
1. die Kreismitgliederversammlung
2. der Kreisvorstand

§ 5 Kreismitgliederversammlung

1. Die Kreismitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Sie beschließt über die Satzung, das Programm und die Politik des Kreisverbandes und kann Anträge für höhere Gremien stellen. Sie nominiert Kandidat*innen für Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen und wählt den Kreisvorstand, die Rechnungsprüfer*innen und die Delegierten für den Landesparteirat, den GRÜNEN Frauenrat Hessen, den Landesfinanzrat und die Bundesdelegiertenkonferenzen sowie weitere Delegierte nach den Satzungen des Landes- und Bundesverbands. Die Kreismitgliederversammlung entscheidet über den Haushalt des kommenden Jahres.
2. Beschlüsse, die Aufträge an den Kreisvorstand zum Inhalt haben, sind bindend. Der Vorstand ist der Kreismitgliederversammlung darüber rechenschaftspflichtig.
3. Delegierte sind der Kreismitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
4. Die Kreismitgliederversammlung wird mindestens zweimal im Jahr durch den Vorstand einberufen. Dabei wird einmal pro Jahr eine Jahreshauptversammlung durchgeführt, in der der Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes, der Bericht der Schatzmeister*in, sowie der Bericht der Rechnungsprüfer*in vorgelegt wird.
5. Kreismitgliederversammlungen sind dann vom Kreisvorstand einzuberufen, wenn 10 % der Mitglieder des Kreisverbandes dies schriftlich beantragen.
6. Der Kreisvorstand lädt die Mitglieder unter der Angabe der Tagesordnung für die Kreismitgliederversammlung ein. Die Einladung erfolgt in elektronischer Form (E-Mail) – und auf Antrag postalisch unter der Wahrung einer Frist von 14 Tagen.
7. Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 5 % der Mitglieder anwesend sind.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
9. Anträge von Mitgliedern zur Behandlung auf der Kreismitgliederversammlung sind vom Kreisvorstand auf die Tagesordnung zu nehmen. Es besteht eine Antragsfrist von sieben Tagen, die Anträge müssen den Mitgliedern vor der Kreismitgliederversammlung digital zugehen. Über die Aufnahme kurzfristig eingebrachter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung. Änderungsanträge sind jederzeit möglich.
10. Über die Beschlüsse und die wesentlichen Inhalte der Kreismitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt. Die Namen der Gewählten, sowie die Beschlüsse werden im Anschluss den Mitgliedern digital zur Verfügung gestellt. Das vollständige Protokoll ist auf Anfrage einsehbar.
11. Die Kreismitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung, die sie mit absoluter Mehrheit ändern kann.

§ 6 Kreisvorstand

1. Der Kreisvorstand besteht aus
- zwei Vorstandssprecher*innen,
- dem/der Schatzmeister*in,
- mindestens zwei, höchstens fünf weiteren Beisitzer*innen.
Der Kreisvorstand wird alle 2 Jahre gewählt. Er ernennt aus seiner Mitte eine Frauenpolitische Sprecherin.
2. Die Sprecher*innen und die*der Schatzmeister*in bilden den geschäftsführenden Vorstand.
3. Der geschäftsführende Vorstand vertritt die Partei nach innen und nach außen. Er ist zuständig für Planung und Verlauf der Vorstandssitzungen und Kreismitgliederversammlungen. Er ist für den Kontakt zu den Ortsverbänden zuständig und ist arbeitsrechtlicher Arbeitgeber der Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle.
4. Die Sitzungen des Kreisvorstandes finden mindestens viermal im Jahr statt. Die Sitzungen sind mitgliederöffentlich. Zu den Sitzungen wird mit 5 Tagen Vorlauf unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.

§ 7 Delegierte

1. Die Delegierten für Parteigremien auf Bundes- und Landesebene werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Delegierten für den Landesparteirat, den GRÜNEN Frauenrat Hessen, den Landesfinanzrat und die Bundesdelegiertenkonferenzen sowie für weitere Gremien laut Landes- und Bundessatzung werden gemäß den Bestimmungen der Bundessatzung, der Landessatzung und des Parteiengesetzes gewählt.

§ 8 Schlussbestimmung

1. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Text der Satzungsänderung muss den Mitgliedern mit der Einladung zur Kreismitgliederversammlung und Wahrung einer Frist von 14 Tagen zugeschickt werden.
2. Die Auflösung des Kreisverbandes kann durch schriftliche Abstimmung von zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen werden.
3. Das Vermögen des Kreisverbandes wird dann von der nächsthöheren Gliederung, dem Landesverband Hessen von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN verwaltet.
4. BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Schwalm-Eder haften nur mit ihrem Parteivermögen. Die finanzielle Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Satzung BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Kreisverband Schwalm-Eder zuletzt geändert auf der Kreismitgliederversammlung am 20.03.2023

Ordnungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schwalm-Eder

Finanzordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schwalm-Eder

Finanzordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schwalm-Eder

§1 GELTUNGSBEREICH UND ZWECK

Die Regelungen dieser Finanzordnung sind für die Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schwalm-Eder sowie ihre Gliederungen bindend, sofern nichts näher bestimmt ist. Zweck ist, die Finanzen des Kreisverbands zu regeln.

§2 KASSENFÜHRUNG

(1) Die Kassen der Ortsverbände und des Kreisverbands werden auf einem gemeinsamen Konto geführt, welches auf den Namen des Kreisverbands lautet. Die Finanzen werden nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung geführt. Es gilt der jeweils aktuelle Kontenplan von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen.
(2) Alle Konten sind auf den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schwalm-Eder zu führen.
(3) Die Einnahmen und Ausgaben der Ortsverbände werden getrennt ausgewiesen und den OV-Vorständen nach Absolvierung der Datenschutzschulung zugeleitet. Nur die OV-Vorstände/OV-Mitgliederversammlungen haben zu entscheiden, was mit dem Geld der Ortsverbände geschieht. Ausnahmen benötigen die absolute Mehrheit der Kreismitgliederversammlung.
(4) Rechnungen können erst bezahlt/erstattet werden, sofern die vollständige Rechnung und das vollständige sowie unterzeichnete Erstattungsformular der Kreisschatzmeisterei vorliegt.
(5) Rechnungen an den Kreisverband sind vorab genehmigungspflichtig. Näheres regelt §9.
(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
(7) Der Kreisvorstand kann für die Kassenführung sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte Beauftragte einsetzen.

§3 RECHENSCHAFTSBERICHTE

(1) Die Kreisschatzmeisterei erstellt den Rechenschaftsbericht des Kreisverbands inklusive Ortsverbände und stellt diesen zu Beginn des darauffolgenden Jahres der Kreismitglieder-versammlung vor. Hier wird auch der Rechnungsprüfungsbericht vorgestellt und der Kreisvorstand finanziell entlastet.
(2) Der Rechenschaftsbericht ist bis spätestens 31. März des Folgejahres fertig zu stellen.
(3) Die GRÜNE JUGEND Schwalm-Eder ist gegenüber der GRÜNEN JUGEND Hessen rechenschaftspflichtig.

§4 HAUSHALT

(1) Vor Beginn des Kalenderjahres hat das Kreisschatzmeister der Kreismitgliederversammlung einen Haushaltplan inklusive mittelfristiger Finanzplanung für die nächsten vier Jahre vorzulegen und abzustimmen.
(2) Gemäß der Finanzordnung für Kreisverbände von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen sind bei der Vorstellung des Haushaltsplans die Reinvermögen der Ortsverbände zum 31.12 auszuweisen.

§5 MITGLIEDSBEITRÄGE

(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 1% des Nettoeinkommens. Eine Prüfung findet nicht statt.
(2) Der Mindestbeitrag beträgt 8,50 € pro Monat. Falls der Mindestbeitrag von einem Mitglied nicht gezahlt werden kann, ist auf Anfrage ohne Prüfung ein reduzierter Beitrag von 4,25 € im Monat möglich. Die Differenz zur Abführung an den Landes- und Bundesverband trägt der zuständige Ortsverband und der Kreisverband gemeinschaftlich. Die genaue Aufteilung wird individuell entschieden. Abweichende Regelungen sind vom Kreisvorstand zu entscheiden. Patenschaften sind möglich.
(3) Für Mitglieder, die auch in einem Ortsverband Mitglied sind, gilt folgende Regelung für die Aufteilung der Mitgliedsbeiträge:
• 8,50 € pro Mitglied bleiben generell beim Kreisverband. Hiervon ist die Abführung an den Landes- und Bundesverband zu zahlen.
• Bei Monatsbeiträgen kleiner/gleich 15,00 € geht der 8,50 € übersteigende Betrag an den Ortsverband
• Bei Monatsbeiträgen größer als 15,00 € gehen 8,50 € an den Kreisverband, 6,50 € an den Ortsverband, für den verbleibenden Betrag findet eine Teilung zwischen Kreis- und Ortsverband statt. Ein Drittel verbleibt beim Kreisverband, zwei Drittel gehen an den Ortsverband.
Spenden bleiben hiervon unberührt.
(4) Die Beiträge von Mitgliedern ohne Ortsverband gehen komplett an den Kreisverband.

§6 SPENDEN

(1) Der Kreisverband und die Ortsverbände sind berechtigt, Spenden zu erhalten und hierfür gem. Parteiengesetz eine Zuwendungsbescheinigung zu erstellen.
(2) Es gelten die gesetzlichen Regelungen des Parteiengesetzes sowie die Regelungen des Spendenkodex von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(3) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Spenden zurückzuweisen. Diese sind mit einer Frist von 10 Werktagen nach dem Beschluss an die*den Spender*in zurückzuzahlen.
(4) Alle Spender*innen erhalten nach Ablauf des Kalenderjahres eine Zuwendungsbescheini-gung über die Spenden, Mandatsabgaben und Mitgliedsbeiträge an den Kreisverband sowie die Ortsverbände.

§7 MANDATSABGABEN

(1) Für Personen, die für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Kreisebene ein kommunalpolitisches Mandat haben, bei dem eine monatliche Aufwandsentschädigung von mindestens 100€ gezahlt wird haben die Mandatsträger*innen eine Mandatsträger*innenabgabe in Höhe von mindesten 50€ pro Monat an den Kreisverband zu entrichten.
(2) Über Ausnahmen entscheiden der Kreisvorstand und der Vorstand der Kreistagsfraktion.
(3) Ortsverbände können über die Einführung und Höhe von Mandatsabgaben, die ihnen zugeordnet werden, selbst entscheiden.

§8 DARLEHEN

(1) In besonderen Fällen kann der Kreisvorstand zinslose Darlehen an Ortsverbände des Kreises gewähren, und zwar befristet auf maximal ein Jahr mit einem Höchstbetrag von 1.000,00 Euro.
(2) Weitergehende Darlehensentscheidungen sind der Kreismitgliederversammlung vorbehalten.

§9 AUSGABEN

(1) Zur Erfüllung ihrer politischen Arbeit sind die/der Kreiskassierer*in, der Kreisvorstand und die Kreismitgliederversammlung nach Maßgabe folgender Regelungen zu Ausgaben aus dem Guthaben des Kreisverbandes befugt:
• für Beträge bis 500,00 Euro die*der Kreisschatzmeister*in,
• für Beträge bis 2.500,00 Euro der geschäftsführende Kreisvorstand,
• für Beträge über 2.500,00 Euro der Kreisvorstand.
(2) Hiervon ausgenommen sind allgemeine Verwaltungskosten. Diese bedürfen nur der Zustimmung der Kreisschatzmeisterei.
(3) Anschaffungen des Kreisverbands sollen wenn möglich bei Unternehmen im Kreis getä-tigt werden. Darüber hinaus sollen alle Anschaffungen Nachhaltigkeitskriterien entspre-chen. Bei Lebensmitteln sollen vorrangig vegane und vegetarische, sowie wenn möglich regionale und bio-Produkte gekauft werden.

§10 KOSTENERSTATTUNG

(1) Vom Kreisverband Delegierte bzw. Entsandte können sich Reisekosten nach der Erstattungsordnung des Landesverbands erstatten lassen.
(2) Darüber hinaus ist der Kreisvorstand berechtigt, weitere Kosten an ehrenamtlich Tätige, wie in der Erstattungsordnung der Landespartei vorgesehen, zu erstatten.

§11 PERSONAL

(1) Für die Einstellung, Beschäftigung und Entlassung von Personal im Kreisverband und ggf. in nachgeordneten Ortsverbänden ist der Kreisvorstand als Arbeitgeber verantwortlich. Dies gilt auch für die Beschäftigung von Aushilfskräften (geringfügige und kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse).
(2) Die Kreisschatzmeisterei ist für die ordnungsgemäße Personalverwaltung zuständig.
(3) Der Kreisvorstand kann für die Bearbeitung der Lohnbuchhaltung und die ordnungsgemäße Abgabe von Lohnsteueranmeldungen, Beitragsnachweisen sowie Meldungen zur Sozialversicherung etc. Beauftragte einsetzen.

§12 WIRKSAMKEIT, INKRAFTTRETEN

(1) Soweit durch diese Finanzordnung nicht anders geregelt, finden die Finanzordnung für Kreisverbände, die Erstattungs- und Finanzordnung des Landesverbands sinngemäß Anwendung
(2) Diese Finanzordnung tritt mit Beschlussfassung bei der Kreismitgliederversammlung am 15. Juli 2022 in Kraft. Änderungen sind mit Einhaltung der in der Satzung geregelten Antragsfrist für Anträge mit absoluter Mehrheit bei einer Kreismitgliederversammlung möglich.

Geschäftsordnung für Kreismitgliederversammlungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schwalm-Eder

Geschäftsordnung für Kreismitgliederversammlungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schwalm-Eder

§ 1 ALLGEMEINES

Die Regelungen der Geschäftsordnung gelten für Kreismitgliederversammlungen (kurz KMV) von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schwalm-Eder. Die Geschäftsordnung regelt unter anderem den Ablauf der Versammlung, die Verfahren bei Abstimmungen und Kriterien für die Beschlussfähigkeit. Die Regelungen der Satzung sind vorrangig zu beachten. Vor allen anderen Regelungen hat diese Geschäftsordnung Vorrang.

§2 ÖFFENTLICHKEIT

Die Kreismitgliederversammlung tagt grundsätzlich öffentlich. Jedes anwesende Mitglied kann die Nichtöffentlichkeit beantragen. Über den Antrag der Nichtöffentlichkeit wird mit 2/3-Mehrheit der KMV in offener Abstimmung entschieden. In dringlichen Fällen kann der Kreisvorstand oder die Sitzungsleitung die Nichtöffentlichkeit herstellen. Gegen diesen Vorgang kann jedes anwesende Mitglied Einspruch erheben. Über den Einspruch wird mit 2/3-Mehrheit der KMV in offener Abstimmung entschieden. Über den Ausschluss einzelner Personen, die nicht Mitglied sind, ist in begründeten Einzelfällen auf dieselbe Vorgehensweise zu befassen.

§3 SITZUNGSLEITUNG

(1) Die Mitglieder der Kreismitgliederversammlung wählen zu Beginn von KMVen, bei denen Personenwahlen stattfinden, eine Sitzungsleitung, welche vom Kreisvorstand vorgeschlagen wird.
(2) Wenn die Sitzungsleitung aus mehr als einer Person besteht, müssen mindestens zur Hälfte Frauen gewählt werden. Die Wahl der Sitzungsleitung erfolgt in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Eine konstruktive Abwahl kann jederzeit mit absoluter Mehrheit vorgenommen werden.
(3) Die Sitzungsleitung leitet die Sitzung, nimmt inhaltliche Anträge und Anträge zur Geschäftsordnung entgegen, befindet über deren Zulässigkeit, führt eine Redeliste, erteilt und entzieht das Wort und leitet die Wahlen. Für die Protokollführung und für die Durchführung der Wahlen kann die Sitzungsleitung Helfer*innen bestimmen, die die Kreismitgliederversammlung in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit bestätigen muss.
(4) Die Sitzungsleitung hat bei der Diskussionsleitung ein Verfahren zu wählen, dass das Recht von Frauen auf die Hälfte der Redebeiträge und Fragen während der Versammlung gewährleistet, gegebenenfalls auch die Führung getrennter Redelisten. Nach dem letzten Beitrag von Frauen kann die Diskussion auf Antrag durch ein Frauen-Votum weitergeführt werden.
(5) Die Sitzungsleitung schlägt der Versammlung bei entsprechenden Tagesordnungspunk-ten (kurz TOPs) eine Anzahl von Debattenbeiträgen vor. Meldungen zu Debattenbeiträgen können zu Beginn und während des jeweiligen TOPs eingeworfen bzw. angezeigt werden. Es gibt zwei verschiedene Einwürfe, eine Urne ist für Redebeiträge von Frauen und eine Urne ist für Redebeiträge von allen Personen vorbestimmt. Anschließend werden die Debattenbeiträge abwechselnd gelost, wobei aus dem Einwurf der Frauen zuerst gezogen wird.
(6) Inhaltliche Fragen, sind nur schriftlich zu stellen und unverzüglich, unter Angabe von Name sowie der Geschlechtsangabe, beim Präsidium einzureichen.
(7) Während der Wahlgänge dürfen kein*e Kandidat*innen der Sitzungsleitung angehören.
(8) Die Sitzungsleitung übt das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Kreis-mitgliederversammlung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der KMV erheblich und auf Dauer stören, aus der KMV ausschließen.
(9) Das Protokoll der KMV ist auf Anfrage einsehbar, die Beschlüsse sowie die Ergebnisse werden den Mitgliedern digital zugänglich gemacht.

§4 BESCHLUSSFÄHIGKEIT

(1) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 5% der Mitglieder anwesend sind.
(2) Die KMV wird beschlussunfähig, wenn auf Antrag eines Mitgliedes festgestellt wird, dass im Versammlungsraum weniger als ein Drittel der teilnehmenden stimmberechtigten Mit-glieder anwesend sind. Diese Zahl ermittelt sich aus der Anzahl der Mitglieder, die sich bis zum Zeitpunkt der Feststellung angemeldet und in die Teilnehmendenlisten eingetragen haben.
(3) Die Sitzungsleitung hat das Recht und auf Wunsch des*der Antragssteller*innen die Pflicht, die Feststellung auszusetzen, bis alle am Tagungsort anwesenden Mitglieder den Versammlungsraum betreten können.
(4) Stellt die Sitzungsleitung die Beschlussunfähigkeit fest, ist die Kreismitgliederversammlung unverzüglich zu beenden bzw. bis zum nächsten Tag zu unterbrechen. Nicht behan-delte Anträge werden auf die nächste Kreismitgliederversammlung vertagt. In dringenden inhaltlichen Fällen entscheidet vorab der Kreisvorstand.

§5 TAGESORDNUNG

(1) Ein Vorschlag zur Tagesordnung wird der Einladung zur KMV beigefügt.
(2) Über die Tagesordnung entscheidet die KMV zu Beginn der Versammlung mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, im Vorfeld oder während der KMV Änderungen an die Tagesordnung zu stellen. Diese benötigen, sofern sich Widerstand erhebt, die absolute Mehr-heit der KMV in offener Abstimmung.

§6 REDERECHT

(1) Rederecht haben alle anwesenden Mitglieder. Das Wort wird von der Sitzungsleitung erteilt. Die Sitzungsleitung kann der KMV eine Begrenzung der Anzahl der Redebeiträge vorschlagen. In begründeten Fällen hat die Sitzungsleitung das Recht zur Wortentziehung.
(2) Personen, die nicht Mitglied sind, kann auf Antrag jedes Mitgliedes mit einfacher Mehr-heit der Kreismitgliederversammlung in offener Abstimmung das Rederecht gewährt werden.
(3) Der Kreisvorstand kann Personen (unabhängig ob Mitglied oder nicht), als Gastredner*in-nen oder für Grußworte das Wort erteilen. Sofern sich dagegen Widerspruch erhebt, entscheidet die KMV mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung, ob die Personen reden dürfen.

§7 REDEZEITEN

Es gelten folgende Redezeiten:
(1) Einbringung von Anträgen: 3 Minuten
(2) Einbringung Satzungsänderungsanträge: 3 Minuten (bei Einbringung von mehreren Satzungsänderungen gleichzeitig mindestens 5 Minuten)
(3) Einbringung Änderungsantrag und Gegenrede Änderungsantrag: 2 Minuten
(4) Offene Debatte: 3 Minuten
(5) Gegenrede Antrag, Satzungsänderungsantrag: 3 Minuten
(6) Gastrede: 6 Minuten
(7) GO-Antrag und Gegenrede GO-Antrag: 1 Minute
(8) Bewerbung Sprecher*innen: 5 Minuten
(9) Bewerbung alle weiten Posten: 3 Minuten
(10) Bewerbung für Direktkandidaturen: 5 Minuten
(11) Beantwortung Fragen: Pro Frage 1 Minute, aufaddiert
Abweichungen der genannten Zeiten sowie weitere Redezeiten können von der Sitzungsleitung vorgeschlagen werden. Sofern sich Widerspruch erhebt, entscheidet die KMV mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung.

§8 GESCHÄFTSORDNUNGSANTRÄGE

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nach jedem Redebeitrag einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen. Es zeigt dies durch Meldung mit beiden Händen an.
(2) Während eines Redebeitrages oder einer Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge nicht zulässig.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung können u. a. sein:
- Antrag auf Schluss der Redeliste,
- Antrag auf weitere Rede- und Debattenbeiträge,
- Antrag auf Ende der Debatte,
- Antrag auf geheime Abstimmung,
- Antrag auf sofortige Abstimmung,
- Antrag auf Vertagung,
- Antrag auf Redezeitbegrenzung,
- Antrag auf Auszeit (Pause),
- Antrag auf Ablösung der Tagungsleitung,
- Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages,
- Antrag auf Aufhebung der Änderungsantragsfrist für einen bestimmten Antrag.
(4) Die*der Antragsteller*in begründen ihren*seinen Antrag. Danach wird eine Gegenrede zugelassen, die auch formal erfolgen kann. Danach wird über den Antrag mit einfacher Mehrheit entschieden. Meldet sich niemand zur Gegenrede, so gilt der Antrag als angenommen. Enthaltungen sind nicht möglich.
(5) Bei einem GO-Antrag auf geheime Abstimmung reicht es, wenn 10% der anwesenden Mitglieder mit „Ja“ votieren. Bei Anträgen, die Frauen betreffen (bspw. Aufhebung der quotierten Redelisten), haben nur diese Personen das Recht, abzustimmen.

§9 ABSTIMMUNGEN

(1) Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt.
(2) Auf Antrag eines Mitgliedes kann eine Abstimmung geheim stattfinden, wenn 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zustimmen.
(3) Wahlen finden geheim statt. Näheres regelt die Wahlordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schwalm-Eder, welche eine KMV mit absoluter Mehrheit in offener Abstimmung beschließt und ändert.
(4) Abstimmungen können schriftlich, offen, über ein Onlinetool digital oder per Televoting stattfinden. Bei einer Abstimmung, die mithilfe eines Onlinetools oder per Televoting stattfindet, wird zu Beginn der Kreismitgliederversammlung eine Probeabstimmung abgehalten, bei der das System von allen Mitgliedern ausgetestet wird und mögliche Probleme behoben werden können.
(5) Nach der Kreismitgliederversammlung werden alle Abstimmungsergebnisse gespeichert und gemäß der Satzung archiviert.

§10 WAHLEN

(1) Den Ablauf der Wahlen regelt die Wahlordnung.
(2) Im Anschluss an die Vorstellungen werden maximal sechs Fragen (quotiert) zugelassen.
(3) Bei digitalen KMVen benötigen Wahlen im Nachgang die Bestätigung per Brief- oder Urnenwahl. Hierzu hat der Kreisvorstand zur KMV ein Verfahren vorzulegen und bei der KMV in offener Abstimmung abzustimmen.

§11 ANTRÄGE

(1) Inhaltliche Anträge sollen nach Möglichkeit so rechtzeitig der Kreisgeschäftsstelle vor-liegen, dass sie allen Mitgliedern mit der Einladung zugeleitet werden können, spätestens jedoch mit Ende der Antragsfrist.
(2) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder, Ortsverbände und weitere Gliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schwalm-Eder.
(3) Anträge werden mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung beschlossen. Bei Stim-mengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) Anträge müssen in gendergerechter Form gestellt werden, das heißt, es müssen stets alle Geschlechter im Antragstext berücksichtigt werden.
(5) Nach Ende der Antragsfrist besteht die Möglichkeit, jederzeit, auch während der laufen-den KMV, Dringlichkeitsanträge zu stellen. Diese müssen vor Beginn der Debatte von der Versammlung als dringlich bestätigt werden. Hierbei gibt es eine Pro- und eine Kontrarede à zwei Minuten. Sofern die Dringlichkeit nicht angenommen wird, wird der Antrag nach Ab-sprache mit den Antragssteller*innen bei der nächsten Kreismitgliederversammlung erneut in gleicher Fassung gestellt. Wenn die Dringlichkeit bestätigt ist, wird der Antrag nach allen fristgerecht eingereichten Anträgen debattiert.
(6) Änderungsanträge können von den Antragssteller*innen übernommen oder modifiziert übernommen werden. In diesem Fall hat jedes anwesende Mitglied das Recht, eine offene Abstimmung über die Übernahme oder modifizierte Übernahme zu verlangen.

§12 RÜCKHOLANTRÄGE

Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes mit nächsthöherer Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgehoben werden.

§13 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Diese Geschäftsordnung wird durch eine Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit in offener Abstimmung geändert.

Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss der Kreismitgliederversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 15.07.2022 in Wabern in Kraft und gilt ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung.

Wahlordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schwalm-Eder

Wahlordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schwalm-Eder

§1 WAHLRECHT

Alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schwalm-Eder haben passives und aktives Wahlrecht.

§2 PERSONENWAHLEN

(1) Personenwahlen finden grundsätzlich frei und geheim statt.
(2) Vor der Wahl wird eine Zählkommission von der Versammlung in offener Abstimmung gewählt. Diese führt gemeinsam mit der Sitzungsleitung die Wahlen durch.
(3) Für die Wertung einer abgegebenen Stimme muss der Wille der Wählenden klar erkenn-bar sein. Als Ja-Stimme gilt ein „Ja“ und oder der Name der zu wählenden Person.
(4) Ungültige Stimmen werden nicht als abgegebene Stimmen gewertet und aus diesem Grund nicht in die Berechnung des Quorums einbezogen.

§3 WAHLVERFAHREN MIT MEHREREN BEWERBER*INNEN

(1) Bei Wahlen mit mehreren Bewerber*innen für ein Amt hat jede*r Stimmberechtigte*r nur eine Stimme. So kann für eine*n einzelne*n Bewerber*in gestimmt werden, alle Bewer-ber*innen insgesamt mit “Nein” abgelehnt werden oder mit “Enthaltung” gestimmt werden.
(2) Im 1. Wahlgang ist gewählt, wer mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen (Quorum) erhalten hat. Sind nicht alle Plätze im ersten Wahlgang besetzt worden, kommt es zum zwei-ten Wahlgang.
(3) Im 2. Wahlgang dürfen nur diejenigen Kandidat*innen antreten, die im 1. Wahlgang mindestens 10 Prozent der Stimmen erhalten haben, mindestens aber doppelt so viele Kandidat*innen wie Plätze zu besetzen sind. Maßgeblich ist hierbei die Reihenfolge der Ja-Stimmergebnisse aus dem 1. Wahlgang. Es dürfen nur Menschen kandidieren, die auch am 1. Wahlgang teilgenommen haben. Im 2. Wahlgang ist gewählt, wer mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen erhält.
(4) Sollten auch im 2. Wahlgang nicht alle Plätze besetzt werden, kommt es zum dritten Wahlgang. Im 3. Wahlgang dürfen doppelt so viele Kandidat*innen antreten wie noch Plätze zu beset-zen sind. Maßgeblich ist die Reihenfolge der Ja-Stimmergebnisse aus dem 2. Wahlgang. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los über den*die Kandidat*in, die im 3. Wahlgang erneut antreten darf.
Im 3. Wahlgang ist gewählt, wer mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen erhält.
(5) Sollten auch nach dem dritten Wahlgang nicht alle Plätze besetzt sein, wird das Verfahren neu eröffnet. Die Kandidat*innen aus dem 3. Wahlgang sind abgelehnt und dürfen nicht mehr kandidieren.
(6) Sollte auch im zweiten Wahlverfahren kein*e Kandidat*in die erforderliche Mehrheit erhalten, so bleibt die zu wählende Position offen.

§4 WAHLVERFAHREN MIT NUR EINER*M BEWERBER*IN

(1) Gibt es für ein Amt nur eine*n Bewerber*in, so ist mit Ja, Nein oder Enthaltung zu dieser Person abzustimmen.
(2) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit, also mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen erhält. Ist dies nicht der Fall wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Am zweiten Wahlgang darf nur die*der Bewerber*in teilnehmen, die*der auch an dem ersten Wahlgang teilgenommen hat.
(3) Die Person ist im zweiten Wahlgang gewählt, wenn sie mehr Ja als Nein-Stimmen erhält.
(4) Wird im zweiten Wahlgang keine Person gewählt, wird die Wahl erneut mit einem ersten Wahlgang eröffnet. An diesem ersten Wahlgang können alle Personen teilnehmen. Wenn in zwei Wahlverfahren keine Person gewählt wird, bleibt die zu wählende Position offen.

§5 WAHLEN IN GLEICHE ÄMTER

(1) Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden, in dem jede*r Stimmberechtigte*r maximal so viele Stimmen vergeben kann, wie Ämter im jeweiligen Wahlgang zu besetzten sind, oder insgesamt mit “Nein” oder “Enthaltung” gestimmt wird.
(2) Das Kumulieren (Häufen) von Stimmen ist nicht möglich.
(3) Das Wahlverfahren entspricht jeweils entweder dem in § 3 oder 4, je nachdem, ob es mehr Bewerber*innen als Ämter gibt (§ 3) oder genauso viele Bewerber*innen wie Ämter (§4).
(4) Quotierte Plätze und offene Plätze müssen in getrennten Wahlgängen gewählt werden. Bevor der Wahlgang der offenen Plätze eröffnet werden kann, müssen die Wahl, die Auszählung der Stimmen und die Verkündung des Ergebnisses für die quotierten Plätze erfolgt sein.

§6 WAHL DES KREISVORSTANDS

(1) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden in folgender Reihenfolge gewählt: Sprecherin (Frauen-Platz), Sprecher*in (offener Platz), Schatzmeister*in (offener Platz), zwei bzw. drei Beisitzerinnen (Frauen-Plätze), drei bzw. zwei Beisitzer*innen (offene Plätze).
(2) Der Kreisvorstand wird auf einer Kreismitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(3) Bei einem vorzeitigen Rücktritt oder einer Abwahl wählt die Kreismitgliederversammlung eine*n Nachfolger*in bis zur nächsten turnusgemäßen Wahl des gesamten Kreisvorstandes.

§7 LISTENAUFSTELLUNGEN FÜR KOMMUNALWAHLEN

(1) Es wird eine quotierte Liste entsprechend der Satzung des Kreisverbands aufgestellt. Die ungeraden Plätze werden mit Frauen besetzt, die geraden Plätze sind offene Plätze. Die Liste endet, wenn nicht mehr ausreichend Bewerber*innen für eine Quotierung in diesem Sinne zur Verfügung stehen. Ein Frauenvotum kann eine abweichende Regelung beschlie-ßen.
(2) Das Wahlverfahren für die einzelnen Plätze entspricht jeweils entweder dem in § 3 oder 4, je nachdem, ob es mehrere Bewerber*innen (§ 3) oder nur eine*n Bewerber*in (§4) pro Platz gibt.
(3) Die Liste wird für die Plätze 1 bis 15 als Einzelwahl für jeden Listenplatz durchgeführt. Anschließend erfolgt die Wahl im Blockwahlverfahren. Die Versammlung kann hierzu eine abweichende Regelung beschließen.
(4) Jede*r Bewerber*in kann sich selbst und das eigene Programm vor dem ersten Wahlgang, bei dem sie*er erstmals kandidiert, vorstellen. Die Redezeit hierfür wird auf 5 Minuten be-grenzt. Nach Vorstellung aller Bewerber*innen für einen Listenplatz haben die anwesenden Mitglieder die Möglichkeit, bis zu sechs Fragen zu stellen. Die Bewerber*innen haben maxi-mal 1 Minute pro Frage zur Beantwortung. Bewirbt sich ein*e nicht gewählte Bewerber*in für einen weiteren Listenplatz, erfolgt keine erneute Vorstellung.
Bewerber*innen für die Liste müssen nicht Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schwalm-Eder sein, jedoch das passive Wahlrecht zur Kommunalwahl innehaben und nicht nach dem Hessischen Kommunalwahlgesetz von einem Mandat ausgeschlossen sein.
(5) Die Besetzung der Listenplätze ab Platz 16 erfolgt im Blockwahlverfahren für jeweils bis zu fünf Plätze. Dabei werden in der ersten Blockwahl die ungeraden Plätze 17, 19, 21 und 23 zunächst mit vier Frauen, danach in der zweiten Blockwahl die geraden Plätze 16, 18, 20, 22 und 24 als offene Plätze besetzt. Jede*r Wahlberechtigte*r kann so viele Bewerber*innen wählen, wie Listenplätze vergeben werden. Gewählt sind die Bewerber*innen, die die meis-ten Stimmen erhalten und deren Namen auf mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmzettel vermerkt sind. Die Reihenfolge der Listenplätze richtet sich dabei nach der An-zahl der auf die Bewerber*innen jeweils entfallenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Ergibt auch diese kein Ergebnis, wird gelost. Werden durch die Block-wahl nicht alle Plätze mit der erforderlichen Mehrheit besetzt, fließen die nicht besetzten Listenplätze in die folgende Blockwahl ein.
(6) 8. Weitere Blockwahlen mit bis zu jeweils 5 Plätzen schließen sich an, bis keine Bewerber*innen mehr vorhanden sind, oder insgesamt 71 Kandidat*innen bestimmt sind.
(7) Ist die Gesamtliste bestimmt, wird diese zur Abstimmung gestellt. Die Gesamtliste ist gewählt, wenn in geheimer Abstimmung die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Liste zustimmt. Stimmberechtigt sind hier nur jene Mitglieder, die auch zur jeweiligen Kommunalwahl im Schwalm-Eder-Kreis wahlberechtigt sind.

Im Bundestag: Dr. Bettina Hoffmann

Im Europaparlament: Martin Häusling

Im Landtag: Christoph Sippel